Rechtsanwaltskanzlei Vicki Irene Commer

Ihre Fachanwältin für Versicherungsrecht

Lebensversicherungen


ALB

Regelmäßig liegen den Verträgen Allgemeine Versicherungsbedingungen in Form von ALB vor, allerdings wurden diese wiederholt geändert und im Rahmen der Neugeschäfte eingeführt.

Die zuletzt vom Gesamtverband veröffentlichten Musterbedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung (ALB 2008) berücksichtigen nunmehr zumeist die durch die VVG-Reform veranlassten änderungen und werden daher zukünftig zumindest regelmäßig Grundlage bei Neuabschlüssen sein. Dennoch handelt es sich um unverbindliche Verbandsempfehlungen, so dass im Einzelfall wiederum, wie immer im Versicherungsvertragsrecht, zu prüfen ist, welche Versicherungsbedingungen dem konkreten Vertrag überhaupt zugrunde liegen.

Zudem hatten die Versicherer bis zum 01.01.2009 die Möglichkeit, alte AVB unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 EGVVG mit Wirkung zum 01.01.2009 an das neue Recht anzupassen.


Überschüsse / Bewertungsreserven

- Text folgt -


Rückkaufwert

In § 9 Abs. 6 ALB 2008 wird dem Versicherungsnehmer vor Augen geführt, dass die Kündigung der Versicherung für ihn mit deutlichen Nachteilen verbunden ist.

Gebessert hat sich die Rechtslage allerdings im Vergleich zur früheren Rechtslage insoweit, als nach § 169 VVG bzw. § 9 Abs. 3 ALB 2008 immer ein Rückkaufswert zu erstatten ist, wenngleich dieser in der Anfangszeit doch sehr gering und nur knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge erreichen dürfte. Die frühere Rechtsfolge, wonach der Rückkaufwert bei Kündigung in den ersten 2-3 Jahren "Null" betrug, ist also nunmehr abgemildert.