Rechtsanwaltskanzlei Vicki Irene Commer

Ihre Fachanwältin für Versicherungsrecht

Krankentagegeldversicherung

Bei der Krankentagegeldversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung, d.h. die Versicherungsleistung ist durch den Versicherer unabhängig davon, ob Ihnen ein Schaden tatsächlich in dieser Höhe entstanden ist, zu erbringen.

Aus der Erfahrung zeigt sich, dass Krankentagegeldversicherer gerade diese Leistungsverpflichtung in Frage stellen, insbesondere, wenn es um langfristige Erkrankungen geht und sich Ihr Einkommen im Laufe der Zeit immer weiter reduziert hat.

Der Versicherer prüft zudem recht schnell, ob nicht einer der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Beendigungsgründe greifen können, wie Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Dann aber beendet er unter Beachtung einer lediglich 3-monatigen Nachleistungspflicht den versicherten Tarif und Sie sind trotz weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit ohne Kranktagegeldabsicherung – eine existenzbedrohende Situation, für die Sie dachten, Vorsorge getragen zu haben.


Veringerung des Einkommens unterhalb der versicherten Krankentagegeldleistung

Bei Rückfragen des Krankentagegeldversicherers zu Ihrem Einkommen sind Sie zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet. Klafft dann zwischen dem aktuellen Einkommen und den Leistungen aus dem versicherten Krankentagegeldanspruch eine Lücke, hat dies zur Folge, dass der Versicherer misstrauisch wird , weil das sog. subjektive Risiko erhöht ist, und hinterfragt das Fortbestehen 100%-iger Arbeitsunfähigkeit genauer als sonst, weil Sie über größere Einnahmen verfügen, wenn Sie krank sind, als wenn Sie arbeiten.


Kündigung durch Versicherer

Weitere Probleme treten auf, wenn es den Anschein hat, dass Sie während der Arbeitsunfähigkeitszeiten teilweise berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies den Versicherer zur fristlosen Kündigung des Krankentagegeldvertrages berechtigen, diskutiert wird dies sogar im Hinblick auf die daneben bestehende Krankheitskostenversicherung.


Arbeitsunfähigkeit

Urteil des BGH vom 30.06.2010, IV ZR 163/09:

Der BGH hat seine frühere Auffassung bekräftigt, dass bei einer Krankentagegeldversicherung grundsätzlich der VN den Eintritt und die Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat, und hierfür die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ausreicht.

Dem Versicherer ist es danach auch unbenommen, das Vorliegen bzw. die Fortdauer 100%-iger Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein zu bestreiten. Verlangt der VN weitergehende Zahlungen, so muss er das Fortbestehen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit beweisen.

Fordert vielmehr der Versicherer bereits geleistete Krankentagegeldzahlungen zurück, ist es seine Sache, darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden.

Hervorgehoben hat der BGH nochmals ausdrücklich, dass ein Rentenbezug wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit den Anspruch auf Krankentagegeld nicht in jedem Fall ausschließt, sondern nur dann, wenn er als Beendigungsgrund in den AVB ausdrücklich vorgesehen ist.

Eine ohne Hinweis auf die mit einer einvernehmlichen, aber anders lautenden Regelung verbundenen Nachteile geschlossene Individualvereinbarung ist angesichts der überlegenen Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Der Versicherer kann sich bei nicht erfolgter Aufklärung jedoch auf die Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht auf eine einvernehmliche Regelung ihrer Leistungspflicht berufen.


Berufsunfähigkeit

Urteil des BGH vom 30.06.2010, IV ZR 163/09:

Der BGH hat seine frühere Auffassung bekräftigt, dass bei einer Krankentagegeldversicherung grundsätzlich der VN den Eintritt und die Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat, und hierfür die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ausreicht.

Dem Versicherer ist es danach auch unbenommen, das Vorliegen bzw. die Fortdauer 100%-iger Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein zu bestreiten. Verlangt der VN weitergehende Zahlungen, so muss er das Fortbestehen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit beweisen.

Fordert vielmehr der Versicherer bereits geleistete Krankentagegeldzahlungen zurück, ist es seine Sache, darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden.

Hervorgehoben hat der BGH nochmals ausdrücklich, dass ein Rentenbezug wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit den Anspruch auf Krankentagegeld nicht in jedem Fall ausschließt, sondern nur dann, wenn er als Beendigungsgrund in den AVB ausdrücklich vorgesehen ist.

Eine ohne Hinweis auf die mit einer einvernehmlichen, aber anders lautenden Regelung verbundenen Nachteile geschlossene Individualvereinbarung ist angesichts der überlegenen Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Der Versicherer kann sich bei nicht erfolgter Aufklärung jedoch auf die Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht auf eine einvernehmliche Regelung ihrer Leistungspflicht berufen.


Krankentagegeld neben BU-Rente

Urteil des BGH vom 30.06.2010, IV ZR 163/09:

Der BGH hat seine frühere Auffassung bekräftigt, dass bei einer Krankentagegeldversicherung grundsätzlich der VN den Eintritt und die Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat, und hierfür die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ausreicht.

Dem Versicherer ist es danach auch unbenommen, das Vorliegen bzw. die Fortdauer 100%-iger Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein zu bestreiten. Verlangt der VN weitergehende Zahlungen, so muss er das Fortbestehen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit beweisen.

Fordert vielmehr der Versicherer bereits geleistete Krankentagegeldzahlungen zurück, ist es seine Sache, darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden.

Hervorgehoben hat der BGH nochmals ausdrücklich, dass ein Rentenbezug wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit den Anspruch auf Krankentagegeld nicht in jedem Fall ausschließt, sondern nur dann, wenn er als Beendigungsgrund in den AVB ausdrücklich vorgesehen ist.

Eine ohne Hinweis auf die mit einer einvernehmlichen, aber anders lautenden Regelung verbundenen Nachteile geschlossene Individualvereinbarung ist angesichts der überlegenen Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Der Versicherer kann sich bei nicht erfolgter Aufklärung jedoch auf die Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht auf eine einvernehmliche Regelung ihrer Leistungspflicht berufen.