Rechtsanwaltskanzlei Vicki Irene Commer

Ihre Fachanwältin für Versicherungsrecht

Private Unfallversicherung

Anwaltliche Beratung ist in der privaten Unfallversicherung grundsätzlich bereits bei Bestehen der Gefahr von unfallbedingten Dauerschäden zweckmäßig. Mit dem Unfallereignis laufen diverse Ausschlussfristen, die es zu beachten gilt, wenn Sie nicht Ihren Anspruch unwiederbringlich verlieren wollen.

Spätestens wenn der Versicherer die Erstbemessung vorgenommen und die aus seiner Sicht angemessenen Leistungen erbringt, tut anwaltlicher Rat Not – besser viel früher. Denn wegen etwaiger Fristenproblematiken sind dann nicht immer noch die eigentlich möglichen Ansprüche durchzusetzen.

Lesen hierzu die weiteren Links zur privaten Unfallversicherung!

Die Kanzlei Vicki Irene Commer steht Ihnen gerne frühzeitig mit Rat und Tat zur Seite, veranlasst in Ihrem Namen ärztliche Stellungnahmen Ihrer Behandler oder die Erstellung von Gutachten, fragt auch bei anderen Versicherungsträgern (Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft etc.) nach und wertet alle Unterlagen aus.


Eintritt der unfallbedingten Invalidität

Selbst wenn Sie fristgerecht innerhalb der nach den AVB bestimmten Frist die ärztliche Invaliditätsfeststellung vorgelegt haben, können Sie mit dieser Bescheinigung nicht beweisen, dass die unfallbedingte Invalidität tatsächlich schon in der in den AVB regelmäßig kürzer vorgehehenen Frist (zumeist 12 Monaten nach dem Unfallereignis) eingetreten ist. Die Beweislast im Falle gerichtlicher Geltendmachung für den Eintritt binnen Jahresfrist obliegt aber dem Versicherungsnehmer. Eindeutig ist dies nicht immer und auch wenn dies im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung bislang nicht bestritten war, steht es dem Versicherer frei, den fristgerechten Eintritt dennoch später zu bestreiten.

Ratsam ist es daher, im Hinblick auf etwaige Beweislastprobleme Vorsorge zu treffen, und zwar frühzeitig, spätestens innerhalb der nach den AVB vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist.


Ärztliche Invaliditätsfeststellung

Enthält z. B. die ärztliche Feststellung hinsichtlich des Eintritts einer dauerhaften unfallbedingten Invalidität nur einen Verletzungsbereich, nicht aber alle betroffenen Verletzungsbereiche – etwa weil Ihnen oder dem Behandler dies in Anbetracht der offenkundigen schwereren Verletzungen nicht wichtig erschien -, sind die Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung hinsichtlich der nicht in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung enthaltenen Bereiche in der Regel verfristet. "In der Regel" heißt, es gibt Ausnahmen, allerdings nur unter engen Voraussetzungen, über die die Kanzlei Vicki Irene Commer sie gerne weitergehend berät.

Zudem ist die ärztliche Invaliditätsbestellung schriftlich zu treffen und muss bestimmte Formalien erfüllen. Es muss zwar kein Gutachten sein – hilfreich wäre dies allemal, um in Bezug auf die Benennung aller Verletzungsbereiche und die Prognose der Dauerhaftigkeit eindeutig zu sein. Gegebenenfalls muss durch Rückfrage bei den Behandlern oder anderen Versicherungsträgern recherchiert werden, ob sich aus dortigen Unterlagen nicht doch noch eine fristwahrende ärztliche Invaliditätsfeststellung herleiten lässt.

Zudem müssen Sie Ihre Behandler rechtzeitig dazu bewegen, die Verletzungen gut zu dokumentieren und die notwendige ärztliche Bescheinigung auszustellen. In Streitfällen empfiehlt sich jedenfalls die Einholung eines privaten Gutachtens, insbesondere auch vor gerichtlicher Geltendmachung im Hinblick auf die Höhe der Invaliditätsentschädigung.


Geltendmachung der Invaliditätsleistung

Auch müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb einer 15-Monats-Frist bei dem Versicherer geltend machen – zweckmäßigerweise schriftlich unter Eingangsnachweis, wobei zur Höhe noch keine Spezifizierung erfolgen muss. Die reine Unfallanzeige an sich reicht hierfür nicht aus.

Nur wenn Ihnen bekannt ist, welche Ansprüche überhaupt in Rede stehen, und zwar nur nicht aus der Sicht eines Gutachters, der von der Versicherung beauftragt und bezahlt wurde, können Sie annähernd sicher sein, dass Sie nicht zu niedrige Ansprüche verfolgen. Stellt sich im Nachhinein – etwa im Gerichtsverfahren durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - heraus, dass Ihnen in Wirklichkeit höhere Ansprüche zustehen, als Sie aufgrund der Auskunft Ihres Behandlers eingeklagt haben, hilft Ihnen dies bei fehlender Absicherung durch einen Feststellungsantrag nichts mehr, wenn zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist.


Erstbemessung / Neubemessung

Sobald die Erstbemessung vorliegt, ist darüber hinaus rechtzeitig zu überprüfen, ob Sie sich die Neubemessung (bei Erwachsenen bis zu 3 Jahren nach dem Unfallereignis) vorbehalten wollen oder nicht.

Hiermit können kann positive und negative Folgen verbunden sein, weshalb sich spätestens mit Erhalt des ersten Abrechnungsschreibens des Versicherers die anwaltliche Beratung anbietet. Zweckmäßig ist es dann zumeist, das Recht auf Neubemessung ausdrücklich dann fristgerecht vorzubehalten, wenn eine Verbesserung des Zustandes ohnehin nicht mehr zu erwarten ist. Letztendlich ist dies im Einzelfall zu prüfen, wofür aber in Anbetracht der Fristenproblematik nicht viel Zeit besteht.