Rechtsanwaltskanzlei Vicki Irene Commer

Ihre Fachanwältin für Versicherungsrecht

Allgemeines Versicherungsrecht

Rechtsgrundlagen eines Versicherungsvertrages sind vor allem das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das VAG, das BGB und das HGB mit Nebengesetzen, und insbesondere die Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.

Das VVG wurde mehrfach geändert und zwischenzeitlich grundlegend seit 2007 reformiert. Das VVG enthält auch zwingende und halb zwingende Vorschriften, weshalb sie für jeden Versicherungsvertrag anzuwenden sind.

Insbesondere durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist zum Teil zu erheblichen Veränderungen und auch zu Anpassungsmöglichkeiten der AVB im Hinblick auf die Strukturänderungen gekommen. Dennoch gilt in einer Vielzahl von Fällen altes VVG fort, was wiederum nach den übergangsbestimmungen im EGVVG zu beurteilen ist.

Grundsätzlich muss der Versicherer für eine Einbeziehung der AVB in Neuverträgen die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB erfüllen.

Die Einbeziehung geänderter AVB in laufende Verträge bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Versicherungsnehmers. Einen änderungsvorbehalt enthält aber zur Anpassung der AVB an die VVG-Reform Art. 1 Abs. 3 EGVVG, mit dem eine AVB-Anpassung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich ist. In der Regel ist eine solche Anpassung nur möglich, wenn sie zur Umsetzung des neuen VVG erforderlich war.

Rücktritt vom Versicherungsvertrag / Anfechtung

Vor allem Im Personenversicherungsrecht (Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung oder Unfallversicherung) stellt der Versicherer im Rahmen des Versicherungsantrages eine Vielzahl von Fragen, deren unzutreffende Beantwortung den Versicherer zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigen kann.

Der Sachbearbeiter prüft nach Eingang eines Leistungsantrages eventuell zunächst einmal, ob ein Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten in Betracht kommen. Voraussetzung für das Rücktrittsrecht des Versicherers ist, dass Abweichungen zwischen den Angaben des Versicherten bei Antragstellung und den recherchierten tatsächlichen Gegebenheiten bestehen.

In der Personenversicherung geht es hierbei zumeist um nicht angegebene Beschwerden oder gar Krankheiten, Arztbesuche oder Untersuchungen, die der Versicherte nicht angegeben hat, etwa weil er sie eventuell als nicht wesentlich eingestuft oder vielleicht sogar nicht mehr präsent hatte. Denn der Versicherte forscht in der Regel nicht in seiner Krankengeschichte nach, bevor er den ihm zur Ausfüllung vorliegenden Versicherungsantrag bearbeitet. Eine gefährliche Entscheidung, denn für die Versicherung ist jede unzutreffende Angabe ein Grund, um sofort von einem etwaig bestehenden Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen oder gar den Vertrag anzufechten.

Sollte dieser Fall eintreten, ist anwaltliche Hilfe erforderlich. Denn es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die Ansprüche gleichwohl durchzusetzen, entweder, weil die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts überhaupt nicht gegeben sind, Angaben gegenüber einem Versicherungsagent gemacht wurden, das Rücktrittsrecht verfristet ist, die Versicherung bereits Kenntnis von den Umständen hatte und vieles mehr.

Zudem bedeutet ein wirksam ausgeübter Rücktritt nicht unbedingt in der Rechtsfolge die Leistungsfreiheit auch im konkreten Versicherungsfall.

Soweit Sie rechtsschutzversichert sind (Baustein Versicherungs- bzw. Vertragsrechtsschutz), besteht in der Regel Deckung, und die anfallenden Gebühren der Rechtsberatung oder der weitergehenden anwaltlichen Tätigkeit werden dann von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Dies klärt die Kanzlei Vicki Irene Commer für Sie gerne ab.


Obliegenheitsverletzungen

Nach dem neuen VVG haben sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von vertraglich vorgesehenen Obliegenheitsverletzungen grundlegend geändert.

Es hat ein Strukturwandel stattgefunden, der zunächst die genaue Prüfung erfordert, welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen und welches VVG (alte oder neue Fassung) überhaupt konkret zur Anwendung kommen. Das sog. „Alles oder Nichts-Prinzip“ wurde aufgegeben, vielfach sind die Rechtsfolgen des neuen VVG vorteilhaft. Ob aber überhaupt vertragliche Obliegenheitsverletzungen und deren Rechtsfolgen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, ist jedenfalls vor dem Hintergrund der VVG-Reform zu hinterfragen.

Auch hinsichtlich der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung ist die Rechtsprechung noch nicht gefestigt, so dass sich ein breites Feld für anwaltliche Tätigkeit ergibt.